PPWR: EU-Kommission fordert Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht
Die EU-Kommission fordert inzwischen offen, die Bevollmächtigtenpflicht für den innereuropäischen Versand unter der PPWR wieder abzuschaffen6. Für Händler klingt das nach Entlastung, praktisch bleibt die Rechtslage aber vorerst unverändert – und genau diese Lücke zwischen politischer Ansage und geltendem Recht macht das Thema jetzt relevant. Dieser Beitrag ordnet ein, was gesichert ist, wer betroffen ist und was Handelsunternehmen daraus im Alltag ableiten sollten.
Worum es geht
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, ist seit dem 12. August 2026 in Kraft und unmittelbar anwendbar9. Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR müssen in der EU niedergelassene Unternehmen, die verpackte Ware grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen, im Bestimmungsland einen dort ansässigen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen4,10.
Ausgangspunkt der aktuellen Debatte ist ein Vorstoß der EU-Kommission vom 10. Dezember 2025, die Bevollmächtigtenpflicht im Rahmen des Entlastungspakets „Omnibus VIII“ bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen7. Der Rat der EU hat diesen Vorschlag im Sommer 2026 jedoch abgelehnt; die Beratungen wurden vorerst beendet20.
Am 12. August 2026 äußerte sich die Kommission öffentlich weiter in Richtung Abschaffung und empfahl nationalen Behörden nach Angaben der Branche, Verstöße vorerst eher zu verwarnen als zu sanktionieren6. Das ist politisch wichtig, ersetzt aber keine Rechtsänderung4,10.
Was gesichert ist
Gesichert ist zunächst: Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten9. Ebenfalls gesichert ist die Kernaussage des Art. 45 Abs. 3: Wer als in der EU niedergelassenes Unternehmen verpackte Ware direkt grenzüberschreitend an Endabnehmer verkauft, muss im Zielland einen Bevollmächtigten für die EPR benennen4,10.
Gesichert ist auch, dass der Kommissionsvorschlag vom 10. Dezember 2025 politisch nicht durchgedrungen ist. Nach dem Stand aus dem Sommer 2026 hat der Rat der EU die Beratungen dazu abgebrochen7,20. Solange es keine geänderte Rechtslage gibt, bleibt die bestehende Pflicht bestehen4,10.
Die Branche verweist zudem darauf, dass Social-Media-Aussagen der Kommission rechtlich unverbindlich sind und keine formelle Aussetzung bewirken4,10. Das ist für Händler wichtig, weil selbst eine angekündigte Zurückhaltung von Behörden keine neue Gesetzeslage schafft13.
Hinzu kommt ein neuer politischer Vorstoß aus Deutschland: Das BMUKN hat Anfang September 2026 in Brüssel eine Bagatellgrenze von unter 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr sowie eine Aussetzung der Registrierungspflicht bis Mitte 2028 vorgeschlagen8,9. Auch das ist bislang ein Antrag und keine geltende Ausnahme.
Wen es betrifft
Am stärksten betroffen sind Onlinehändler mit B2C-Geschäft, Marktplatzhändler und andere Direktversender, wenn sie aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat an Endkunden in einem zweiten EU-Land liefern4,10. Für diese Fälle ist der Bevollmächtigte der praktische Engpass, weil die Pflicht nicht nur Compliance-Kosten erzeugt, sondern oft auch länderspezifische Prozesse, Registrierungen und Dienstleisterbindung1,14.
Ebenfalls betroffen sind B2B-Großhändler und Hersteller, wenn sie an gewerbliche Endnutzer im Ausland liefern, also nicht an einen Wiederverkäufer, sondern an den tatsächlichen Endabnehmer der Verpackung4,10. Importeure sind betroffen, sobald sie Verpackungen oder verpackte Ware in den Verkehr bringen und die Rolle des Erstinverkehrbringers im Zielland übernehmen18. Dropshipping kann ebenfalls unter die Pflicht fallen, wenn das Geschäftsmodell rechtlich so ausgestaltet ist, dass der Händler als maßgeblicher Inverkehrbringer gilt19.
Nicht betroffen sind Händler, die ausschließlich im eigenen Niederlassungsstaat versenden4,10. Ebenfalls nicht erfasst sind reine B2B-Lieferungen an Zwischenhändler im Zielland, sofern diese die Ware unverändert weitervertreiben und selbst als Inverkehrbringer auftreten. Altbestände, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, werden von der neuen Pflicht nicht rückwirkend erfasst9.
Für den Markt ist die Lage klar auf den EU-Binnenmarkt begrenzt. Wer nur innerhalb Deutschlands verkauft, ist von dieser Auslandsversand-Pflicht nicht betroffen4,10. Für Händler außerhalb der EU ist die Lage anders gelagert; relevant wird die Pflicht vor allem für in der EU niedergelassene Unternehmen mit grenzüberschreitendem Versand innerhalb der Union.
Die Dringlichkeit ist hoch, weil die Regelung bereits gilt und nicht auf eine spätere Übergangsfrist wartet9. Eine Bagatellgrenze von 10 Tonnen ist derzeit nur ein politischer Vorschlag und im geltenden Recht nicht enthalten8.
Was das im Handelsalltag bedeutet
Für den Einkauf heißt das zuerst: Verpackungen und Versandmodelle müssen nicht nur nach Material und Kosten bewertet werden, sondern auch nach der Frage, in welche Länder Ware tatsächlich geht. Wer mehrere EU-Märkte bedient, braucht einen klaren Überblick, welche Länder nur Randgeschäft sind und wo sich der zusätzliche Compliance-Aufwand überhaupt trägt1,14.
Im Lager und in der Artikelstammdatenpflege bedeutet die PPWR vor allem mehr Sorgfalt bei länderspezifischen Lieferfreigaben. Shop- und ERP-Systeme sollten unterscheiden können, ob ein Kunde Wiederverkäufer, gewerblicher Endnutzer oder Endverbraucher ist, weil davon abhängt, ob die Bevollmächtigtenpflicht relevant wird4,10.
Auch die Rechnungs- und Dokumentenprozesse werden nicht einfacher. Sobald mehrere Zielmärkte bedient werden, müssen Verantwortlichkeiten, Registrierungen und Nachweise sauber dokumentiert sein, sonst entstehen schnell Lücken zwischen Vertrieb, Buchhaltung und Compliance11,16.
Für die Lieferantenkommunikation ist wichtig, dass die eigene Verantwortung nicht mit Verweis auf „der Gesetzgeber ändert das bestimmt noch“ relativiert wird. Solange keine neue Fassung beschlossen ist, sollten Händler mit belastbaren Vereinbarungen arbeiten und ihre Partner klar anweisen, welche Verpackungs- und Meldedaten benötigt werden4,13.
Praktisch heißt das auch: Manche Händler werden ihr Auslandsangebot vorübergehend beschränken, wenn die Kosten für Bevollmächtigte und Registrierung in keinem Verhältnis zum Umsatz stehen1,14. Das ist kein Rückschritt, sondern in vielen Fällen schlicht die wirtschaftlich vernünftigste Reaktion auf eine noch ungeklärte Rechtslage.
Was jetzt zu tun ist
- Vertriebsgebiete und Zielländer prüfen – Wer: Geschäftsführung und Vertrieb. Aufwand: mittel. Bis wann: sofort. Prüfen, in welche EU-Länder tatsächlich direkt an Endabnehmer geliefert wird, und geringe Absatzmärkte vorübergehend sperren oder gezielt ausklammern1,14.
- Kundensegmente im System trennen – Wer: Shop-Administration und Buchhaltung. Aufwand: mittel. Bis wann: kurzfristig. Wiederverkäufer, gewerbliche Endnutzer und Endverbraucher in Shop, ERP und Rechnungsworkflow eindeutig unterscheiden und dokumentieren4,10.
- Bevollmächtigte für Kernmärkte beauftragen – Wer: Compliance und Rechtsabteilung. Aufwand: hoch. Bis wann: kurzfristig. Für die Länder, in die regulär geliefert wird, autorisierte Vertreter und die nötigen Registrierungen organisieren4,10.
- Verpackungs- und Konformitätsunterlagen sichern – Wer: Qualitätsmanagement und Einkauf. Aufwand: mittel. Bis wann: laufend. Nachweise, Spezifikationen und relevante Erklärungen zu verwendeten Verpackungen konsistent vorhalten16.
- Gesetzgebungsverfahren eng beobachten – Wer: Recht und Verbandswesen. Aufwand: gering. Bis wann: laufend. Beschlüsse zu PPWR-Änderungen, zur deutschen Bagatellgrenze und zu möglichen Übergangsfristen fortlaufend monitoren7,8.
Wo die Datenlage dünn ist
Offen bleibt vor allem, wie weit nationale Behörden die von der Kommission öffentlich empfohlene Zurückhaltung tatsächlich mittragen werden6,13. Ebenfalls nicht abschließend geklärt ist, ob und in welcher Form die vorgeschlagenen Entlastungen aus Deutschland oder dem Omnibus-Paket noch in das laufende Verfahren einfließen7,8. Für Händler ist das eine typische Zwischenlage: politisch viel Bewegung, rechtlich aber noch keine belastbare Entwarnung. Wer jetzt nur auf eine mögliche spätere Lockerung wartet, trägt das volle Risiko der aktuellen Pflicht weiter.
Fazit
Die Botschaft der Kommission klingt nach Entlastung, ändert aber an der geltenden Pflicht erst einmal nichts4,6. Für Händler mit grenzüberschreitendem EU-Versand bleibt die Bevollmächtigtenfrage deshalb ein operatives Thema und kein reines Politikdetail. Wer die Lage jetzt sauber sortiert, reduziert das Risiko von unnötigen Kosten, Fehlregistrierungen und unnötigem Stillstand im Auslandsverkauf. Abwarten ist möglich, aber im Handel selten die günstigste Strategie.
Quellen
- haendlerbund.de: Händlerbund begrüßt Vorschlag der EU-Kommission zur Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht
- Verpackungslizenz24: PPWR-Start: Bevollmächtigten-Pflicht in der Kritik
- shopbetreiber-blog.de: PPWR und BattVO: Wird die Bevollmächtigtenpflicht verschoben?
- it-recht-kanzlei.de: Bevollmächtigter in jedem EU-Land? Bundesregierung will kleine Händler entlasten
- ohn.haendlerbund.de: Kurz vor dem PPWR-Start: EU stoppt Erleichterungen beim EU-Bevollmächtigten
- ohn.haendlerbund.de: PPWR: EU-Kommission fordert Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht
- packaging journal: EU-Kommission will bei PPWR Aus für Bevollmächtigten-Pflicht
- verpackungsgesetz.com: Umweltministerium fordert Entlastungen beim PACK-Bevollmächtigten - Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2026
- Kritik an der EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Bundesregierung setzt sich für Entlastungen ein- BMUKN - Meldung
- anwalt.de
- it-recht-kanzlei.de: PPWR gilt – doch Brüssel zweifelt offenbar selbst an zentralen Vorgaben
- IT-BUSINESS: Verpackungsmittel-Posse: die PPWR-Bevollmächtigtenpflicht
- ohn.haendlerbund.de: PPWR: Ab wann Händlern bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung Bußgelder drohen
- bevh.org: Verpackungsverordnung: bevh fordert komplette Abschaffung der Bevollmächtigtenpflicht
- nvp: Wirtschaftsbündnis fordert Nachbesserungen an PPWR
- haendlerbund.de: PPWR Konformitätserklärung rechtssicher erstellen
- Für Gründer: "Katastrophe": Warum kleine Shops seit heute nicht mehr in die EU liefern
- ECOPV-EU GMBH: EPR-Bevollmächtigter für Verpackungen: PPWR-Pflichten ab August 2026
- SHOMUGO: PPWR einfach erklärt: Was die neue EU-Verpackungsverordnung für dich als Händler bedeutet
- anwalt.de
- ohn.haendlerbund.de: EU-weit versenden ohne Bevollmächtigten-Chaos: Händlerbund und Lizenzero bieten Komplettlösung