PPWR: EU-Kommission fordert Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht
Die EU-Kommission signalisiert politisch Entlastung bei der PPWR, rechtlich geändert hat sich damit noch nichts. Für Händler, die verpackte Waren grenzüberschreitend in andere EU-Staaten liefern, bleibt die Bevollmächtigten-Pflicht deshalb ein akutes Thema. Was die Meldung tatsächlich bedeutet, welche Pflichten jetzt gelten und wo noch Unsicherheit besteht, ordnet dieser Beitrag ein.
Worum es geht
Die Ausgangsmeldung bezieht sich auf die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, die als Verordnung (EU) 2025/40 am 11. Februar 2025 in Kraft getreten ist und seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt3,4. Im Kern geht es um die Frage, ob Unternehmen, die verpackte Waren in andere EU-Länder an Endabnehmer liefern und dort keine eigene Niederlassung haben, in jedem Zielland einen lokalen Bevollmächtigten benennen müssen5,6.
Politisch ist die Lage in Bewegung: Die EU-Kommission hat laut den vorliegenden Quellen bereits Ende 2025 einen Vorschlag zur Aussetzung dieser Pflicht angestoßen und am Stichtag öffentlich erklärt, Parlament und Rat zur Abschaffung aufgefordert zu haben8,9. Juristisch ist das aber zunächst nur ein Vorschlag und keine rechtskräftige Änderung der PPWR6.
Was gesichert ist
Die PPWR ist seit dem 12. August 2026 geltendes EU-Recht3,4. Für Händler, die grenzüberschreitend an Endabnehmer innerhalb der EU liefern, gilt nach der derzeitigen Rechtslage die Pflicht, im Empfängerland einen Authorised Representative zu benennen, wenn dort keine eigene Niederlassung vorhanden ist5,6. Die Pflicht wird in den Quellen ausdrücklich als Teil der erweiterten Herstellerverantwortung beschrieben.
Wichtig für die Praxis: In der geltenden Verordnung ist für diese Benennungspflicht keine Bagatellgrenze genannt. Es gibt weder Mindestumsätze noch Freimengen; schon ein einzelner Versandvorgang kann die Pflicht auslösen5,6. Genau deshalb treffen die Regelungen nicht nur große Marktplatzprogramme, sondern auch kleinere Shops, die gelegentlich in andere EU-Länder liefern.
Die EU-Kommission hat nach der Darstellung der Quellen die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, Verstöße vorerst nicht mit Bußgeldern zu sanktionieren, sondern zunächst Verwarnungen auszusprechen8. Das ist politisch bemerkenswert, ändert aber nichts daran, dass die PPWR selbst unverändert in Kraft ist und die Sanktionspraxis letztlich in der Hand der nationalen Behörden liegt6.
Für Deutschland kommt hinzu, dass das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz am 13. Juli 2026 verkündet wurde und ebenfalls seit dem 12. August 2026 gilt4. Wer also auf eine noch ausstehende nationale Umsetzung gehofft hat, ist zu spät dran: Die Rechtslage ist bereits anwendbar3.
Wen es betrifft
Am stärksten betroffen sind Onlinehändler mit B2C-Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten, weil genau diese Lieferungen in den Anwendungsbereich der Pflicht fallen5. Ebenfalls deutlich betroffen sind Marktplatzhändler, weil Plattformen die erforderlichen EPR-Nachweise und Registrierungen in der Regel einfordern. Für Hersteller und Eigenmarken-Vertreiber ist die Lage ebenfalls unmittelbar relevant, wenn sie direkt in EU-Auslandsmärkte liefern.
Auch B2B-Großhändler und Dropshipping-Anbieter können betroffen sein, sobald die verpackte Ware im Zielland als Abfall anfällt und nicht lediglich unverändert weiterverkauft wird5. Wer also nicht nur klassisch an andere Unternehmen liefert, sondern faktisch an den Endnutzer im Ausland, sollte die Pflicht nicht als Randthema behandeln.
Nicht betroffen von dieser speziellen Auslands-Bevollmächtigtenpflicht ist der stationäre Einzelhandel ohne grenzüberschreitenden Versand5. Ebenfalls nicht betroffen sind Lieferungen in Drittstaaten wie die Schweiz oder das Vereinigte Königreich, sofern es um die EU-Pflicht nach der PPWR geht und die Verpackung außerhalb der EU zu Abfall wird3.
Die Dringlichkeit ist hoch, weil die Regelung bereits gilt und keine allgemeine Übergangsfrist für die Benennungspflicht genannt wird3,5. Besonders kritisch ist das für Händler mit kleinteiligem Auslandsgeschäft: Dort können die Fixkosten pro Zielland den wirtschaftlichen Nutzen schnell aufzehren.
Was das im Handelsalltag bedeutet
Im Einkauf verschiebt sich die Frage von der reinen Beschaffung hin zur Länderkonformität. Wer Produkte in mehrere EU-Staaten verkauft, muss künftig nicht nur Verpackung und Etikett prüfen, sondern auch die Zuständigkeit für die jeweilige EPR-Organisation und den Bevollmächtigten im Zielland mitdenken5,10.
Für die Artikelstammdaten bedeutet das mehr Pflegeaufwand. Liefert ein Shop in mehrere Länder, müssen die Zielmärkte sauber hinterlegt sein, damit Geofencing, Marktplatzfreigaben und Nachweise zusammenpassen. Fehler in den Stammdaten können dazu führen, dass ein Land beliefert wird, in dem die rechtlichen Nachweise noch nicht vorliegen6.
Im Lager betrifft die PPWR nicht nur die Verpackung selbst, sondern auch die operative Trennung nach Zielländern. Wer verschiedene Versandprofile oder Ländergruppen bedient, muss sicherstellen, dass die richtige Dokumentation zu den richtigen Sendungen gehört5,10. Das ist besonders wichtig bei Mischsortimenten und bei Verpackungen, die in mehreren Varianten eingesetzt werden.
Im Shop und auf Marktplätzen ist die Frage noch sichtbarer: Wird ein Land ohne Bevollmächtigten weiter beliefert, steigt das Risiko, dass Listings gesperrt oder Bestellungen abgewiesen werden, wenn Plattformen die Konformitätsnachweise prüfen. Im Rechnungs- und Dokumentationsprozess kommen außerdem die Nachweise hinzu, die im jeweiligen Herstellerregister oder bei den zuständigen Stellen hinterlegt werden müssen10.
Für die Kommunikation mit Lieferanten gilt: Verpackungs- und Registrierungsfragen sind kein reines Legal-Thema mehr, sondern müssen in die operative Abstimmung hinein. Wer Eigenmarken oder Importware verkauft, braucht früh Klarheit darüber, wer für welche Länder die Verantwortung übernimmt5.
Was jetzt zu tun ist
- Länder- und Portfolio-Audit durchführen – Geschäftsleitung, Vertrieb und Controlling sollten sofort prüfen, in welche EU-Länder tatsächlich geliefert wird, wie hoch das Volumen je Zielland ist und ob sich die Fixkosten eines Bevollmächtigten wirtschaftlich tragen. Aufwand: mittel.
- Belieferung nach Ländern steuern oder Bevollmächtigte beauftragen – IT, Recht und E-Commerce müssen entscheiden, ob geringe Umsatzländer vorerst gesperrt werden oder ob in den weiter belieferten Staaten lokale Bevollmächtigte mandatiert werden5,6. Aufwand: hoch.
- EPR- und Verpackungsnachweise sauber hinterlegen – Compliance, Logistik und Stammdatenmanagement sollten alle relevanten Nachweise, Registrierungen und Dokumente pro Zielland prüfen und aktuell halten10. Aufwand: mittel.
- Marktplatz- und Shopfreigaben kontrollieren – E-Commerce und Marketplace-Management sollten prüfen, welche Länder auf den Plattformen aktiviert sind und ob dort bereits die geforderten Nachweise hinterlegt sind. Aufwand: mittel.
- Gesetzgebungsverfahren weiter beobachten – Recht und Verbandsarbeit sollten den weiteren Verlauf im EU-Parlament und im Rat verfolgen, weil eine Entlastung zwar diskutiert wird, aber noch nicht beschlossen ist7. Aufwand: gering.
Wo die Datenlage dünn ist
Unklar bleibt vor allem, wie weit die politische Entlastung am Ende wirklich geht. Die Quellenlage zeigt zwar eine deutliche Bewegung in Richtung Abschaffung oder Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht, gleichzeitig ist aber offen, ob daraus eine vollständige Streichung wird oder nur eine engere Ausnahme für Kleinstunternehmen7. Ebenfalls nicht sauber verifiziert ist, wie schnell die nationalen Behörden der Empfehlung der Kommission tatsächlich folgen. Für Händler ist das der entscheidende Punkt: Eine politische Ansage aus Brüssel ersetzt noch keine belastbare Rechtsänderung, und deshalb ist Zurücklehnen keine gute Strategie.
Fazit
Die Meldung ist politisch wichtig, operativ aber noch kein Freifahrtschein. Für Händler, die in andere EU-Länder liefern, gilt die PPWR-Pflicht weiterhin und damit auch der Bedarf, Länder, Dokumente und Verantwortlichkeiten zu prüfen3,5. Wer jetzt nur auf die mögliche Abschaffung wartet, läuft in der Praxis schnell hinterher. Sinnvoll ist daher, die Konformität vorerst so aufzusetzen, als würde die Pflicht bleiben, und spätere Erleichterungen dann als Bonus mitzunehmen.