PPWR: EU-Kommission fordert Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht
Die EU-Kommission sendet bei der PPWR ein widersprüchliches Signal: Einerseits gilt die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für bestimmte grenzüberschreitend tätige Händler seit dem 12. August 2026 unmittelbar5. Andererseits fordert die Kommission nun die Mitgliedstaaten auf, diese Pflicht politisch wieder zurückzunehmen und vorerst nicht zu sanktionieren3,9. Für Händler ist das relevant, weil sich an den geltenden Pflichten im Alltag nichts geändert hat, die Vollzugspraxis aber in Bewegung geraten ist. Dieser Beitrag ordnet ein, was rechtlich gesichert ist, wen das betrifft und welche Schritte im Handel jetzt sinnvoll sind.
Worum es geht
Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR. Sie ist seit dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Nach der geltenden Fassung verpflichtet Art. 45 Abs. 3 PPWR Hersteller und Händler ohne Niederlassung im jeweiligen EU-Bestimmungsland dazu, für Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung einen dort ansässigen Bevollmächtigten zu benennen4,5. Ergänzend regelt Art. 44 PPWR die Registrierungspflicht im nationalen Herstellerregister; bei Nichterfüllung kann ein Vertriebsverbot greifen.
Im Dezember 2025 legte die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag vor, der die Bevollmächtigten-Pflicht für in der EU ansässige Unternehmen vorübergehend aussetzen soll, nach dem derzeitigen Vorschlag bis 2034/20356,11. Laut der Kommission selbst soll der politische Prozess diese Pflicht also nicht dauerhaft bestätigen, sondern vorerst entschärfen3,9. Der Vorschlag ist aber noch nicht verabschiedet; im EU-Parlament ist die 1. Lesung für den 5. Oktober 2026 terminiert8.
Was gesichert ist
Gesichert ist zunächst nur der aktuelle Rechtsstand: Die PPWR gilt unmittelbar, und die Bevollmächtigtenpflicht ist im geltenden Verordnungstext verankert4. Für Händler ohne Niederlassung im Zielland ist damit die Benennung eines dort ansässigen Authorised Representative grundsätzlich vorgesehen5. Wer die Registrierungspflichten nicht erfüllt, riskiert nach dem Verordnungstext Einschränkungen beim Vertrieb.
Ebenfalls gesichert ist die politische Position der Kommission vom 12. August 2026: In einem Social-Media-Kommentar unter einem Video des Händlerbunds erklärte sie, sie habe Parlament und Mitgliedstaaten zur Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht aufgefordert und den nationalen Vollzugsbehörden empfohlen, vorerst nicht zu sanktionieren, sondern zunächst zu verwarnen3. Fachmedien berichten zudem von einer Bestätigung durch einen Kommissionssprecher, wonach ein „konstruktiver und pragmatischer Vollzug“ empfohlen werde9.
Rechtlich entscheidend bleibt aber: Eine Vollzugsempfehlung ersetzt keine Änderung der Verordnung10. Solange der Gesetzgebungsprozess nicht abgeschlossen ist, bleibt die Pflicht im Wortlaut bestehen4,6. Für Händler bedeutet das: Die Aussage „nicht sanktionieren“ ist politisch relevant, aber noch keine belastbare Entwarnung im Sinne einer rechtsverbindlichen Aussetzung.
Wen es betrifft
Am stärksten betroffen sind Onlinehändler im B2C-Geschäft, Marktplatzhändler, Dropshipper sowie Hersteller und Direktimporteure, wenn sie grenzüberschreitend an Endverbraucher in andere EU-Staaten liefern5. Für diese Gruppen kann die Verpackungsverantwortung im Zielland greifen, und damit auch die Pflicht, einen dort ansässigen Bevollmächtigten zu benennen4. Das betrifft praktisch vor allem Händler mit regelmäßigem Versand in mehrere EU-Märkte.
Spürbar betroffen ist auch der B2B-Großhandel, aber nicht pauschal. Wer ausschließlich an gewerbliche Wiederverkäufer im Zielland liefert, fällt nicht automatisch in dieselbe Konstellation wie ein Direktversender an Verbraucher; maßgeblich sind Lieferkette und Inverkehrbringen5. Reiner Inlandshandel ist dagegen nicht betroffen, solange ausschließlich im Land des Firmensitzes verkauft wird. Ebenfalls nicht betroffen sind Altbestände, die bereits vor dem 12. August 2026 nachweislich in Verkehr gebracht wurden.
Für Deutschland ist die Dringlichkeit hoch, weil die PPWR unmittelbar gilt und in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz das bisherige VerpackG ersetzt. Auf EU-Ebene ist die Lage ebenfalls hoch relevant, weil die Pflichten grenzüberschreitend gedacht sind und im Binnenmarkt besonders für Händler mit mehreren Zielmärkten Kosten und Registerpflichten auslösen4,11. Außerhalb der EU ist die unmittelbare Betroffenheit geringer; relevant wird sie nur, wenn Waren in die EU importiert und dort erstmals in Verkehr gebracht werden5.
Eine wichtige Klarstellung: Nach dem aktuellen Sachstand gibt es für die Bevollmächtigtenpflicht keine De-minimis-Grenze für kleine Umsätze oder kleine Mengen5. Wer also nur wenig in einen Zielmarkt liefert, ist nicht automatisch ausgenommen. Genau das macht die Pflicht für kleinere Händler und Nischenanbieter besonders sensibel.
Was das im Handelsalltag bedeutet
Im Einkauf wird die PPWR jetzt zur Stammdatenfrage. Händler müssen wissen, welche Verpackungen für welchen Zielmarkt eingesetzt werden und ob die jeweiligen Konformitätsunterlagen vollständig vorliegen4. Ohne saubere Zuordnung wird es schwer, Registerpflichten, Bevollmächtigte und Lieferketten sauber zu dokumentieren.
Im Lager geht es um Transparenz: Welche Artikel gehen in welche Länder, und welche Verpackungseinheiten laufen mit welchem Status? Gerade bei Multi-Channel-Setups kann es passieren, dass derselbe Artikel über Marktplatz, Shop und Direktgeschäft in unterschiedliche Länder geht. Dann wird aus einem Verpackungsthema schnell ein Steuerungsproblem für Logistik und Versand.
Im Artikelstamm sollten Händler jetzt sauber hinterlegen, welche Länder beliefert werden, ob für den Markt ein Bevollmächtigter benannt ist und welche Nachweise vorliegen. Fehlt diese Struktur, entstehen im Tagesgeschäft unnötige Rückfragen zwischen Einkauf, Compliance, E-Commerce und Versand. Das ist besonders dann teuer, wenn mehrere Händlergruppen oder Länder parallel geprüft werden müssen.
Für den Shop bedeutet die Lage vor allem Risiko-Management. Wer in bestimmte Länder noch nicht rechtssicher liefern kann, sollte prüfen, ob Versandoptionen vorübergehend eingeschränkt oder gezielt freigeschaltet werden. Ein pauschales Weiterlaufenlassen nach dem Motto „Brüssel will das ja abschaffen“ ist keine tragfähige Lösung, solange der Verordnungstext nicht geändert ist4,10.
Auch Rechnungen und Lieferantenkommunikation sind betroffen. Händler, die selbst Bevollmächtigte beauftragen, brauchen klare Verantwortlichkeiten, Vertragsdaten und Fristen. Gleichzeitig muss intern verständlich sein, wer Registereinträge pflegt, wer Dokumente anfordert und wer bei Rückfragen der Behörden reagiert. Ohne diese Rollen landet die Anfrage am Ende oft beim Kundenservice statt bei der richtigen Stelle.
Was jetzt zu tun ist
- Lieferländer und Margen prüfen – Geschäftsleitung und Vertrieb sollten sofort analysieren, welche EU-Märkte tatsächlich wirtschaftlich relevant sind. Aufwand: mittel. Frist: sofort.
- Betroffene Länder priorisieren oder begrenzen – E-Commerce und IT sollten prüfen, ob Versand in margenschwache Länder vorläufig eingeschränkt werden muss. Aufwand: mittel. Frist: kurzfristig.
- Bevollmächtigte für Kernmärkte sichern – Compliance und Recht sollten für strategisch wichtige Zielländer geeignete Bevollmächtigte vertraglich binden. Aufwand: hoch. Frist: kurzfristig.
- Verpackungs- und Konformitätsdaten bereinigen – Einkauf und Qualitätsmanagement sollten die Unterlagen zu verwendeten Verpackungen vollständig hinterlegen. Aufwand: mittel. Frist: sofort.
- Rechtsentwicklung eng monitoren – Legal sollte das Verfahren zu COM(2025) 982 und die Beschlüsse in Parlament und Rat laufend verfolgen. Aufwand: gering. Frist: laufend bis 2026-10-05.
Wo die Datenlage dünn ist
Offen ist vor allem, wie schnell die politische Linie der Kommission in verbindliches Recht übersetzt wird. Die Kommission kann Vollzugsbehörden zu einem pragmatischen Vorgehen anhalten, sie kann den geltenden Verordnungstext aber nicht allein per Kommentar außer Kraft setzen9,10. Ebenso ist noch nicht klar, ob die vorgeschlagene Aussetzung in der Form, im Umfang und im Zeitplan tatsächlich durchkommt6,8. Für Händler bleibt damit ein Spannungsfeld zwischen politischem Signal und verbindlicher Rechtslage. Wer in dieser Phase zu früh auf Entwarnung setzt, riskiert operative und rechtliche Reibung; wer zu spät reagiert, bindet unnötig Ressourcen.
Fazit
Die Kommission will die PPWR-Bevollmächtigtenpflicht politisch entschärfen, aber rechtlich gilt sie derzeit weiter4,10. Für Händler mit grenzüberschreitendem EU-Geschäft ist das kein Randthema, sondern eine unmittelbare Compliance- und Vertriebsfrage5. Wer jetzt sauber priorisiert, reduziert Risiko und vermeidet hektische Nachbesserungen. Die pragmatischste Haltung ist deshalb nicht Abwarten, sondern vorbereiten und die Rechtsentwicklung eng verfolgen.
Quellen
- ohn.haendlerbund.de: PPWR: EU-Kommission fordert Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht
- verpackungsgesetz.com: Foreign producers will require an Authorised Representative from 12 August 2026 (1. Update) - Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2026
- Verpackungslizenz24: PPWR-Start: Bevollmächtigten-Pflicht in der Kritik
- ecosistant: EPR Authorized Representative in the EU: Guide for Packaging, WEEE and Batteries
- verpackungsregister.org: Bevollmächtigung
- paqr.com: PPWR Authorised Representative Suspension: What the ENVI Draft Report Changes - PPWR Software for Packaging Data Management and Compliance
- it-recht-kanzlei.de: PPWR gilt – doch Brüssel zweifelt offenbar selbst an zentralen Vorgaben
- verpackungsgesetz.com: EU-Parlament: 1. Lesung zur möglichen Aussetzung des Bevollmächtigten terminiert - Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2026
- EUWID Recycling und Entsorgung: Kommission empfiehlt pragmatischen Vollzug bei PPWR-Bevollmächtigtenpflicht
- anwalt.de
- packaging journal: EU-Kommission will bei PPWR Aus für Bevollmächtigten-Pflicht